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Sommer 2021
Wir freuen uns drauf!
Datum | Veranstaltung | Richter/ -in | Ergebnis |
19.05.2019 | Frühjahrssieger-Ausstellung Dortmund -Jugendklasse- | Frau Meike Krug | V1, BOS, Anw. Dt. Jug.Ch. VDH Bester Junghund |
03.08.2019 | Internationale Rassehundausstellung Hude -Jugendklasse- | Herr Günther Althoff | SG2 |
04.08.2019 | 11.Nationale Rassehundausstellung Hude -Jugendklasse- | V1, Anw. Dt. Jug.Ch. VDH | |
05.10.2019 | Spezialzuchtschau des DKBS Syke-Heiligenfelde -Jugendklasse- | Herr Tom Roozen | V1, Anw. Dt. Jug.Ch. VDH |
22.10.2019 | Verleihung des Titels Deutscher Jugendchampion (VDH) | ||
08.12.2019 | Internationale Rassehundausstellung Kassel -Zwischenklasse- | Frau Meike Krug | V3 |
14.12.2019 | Jubiläums-Spezialzuchtausstellung des DKBS Oer-Erkenschwick -Zwischenklasse- | Frau Saskia Vermeylen | V1 |
05.10.2020 | DKBS Herbsttreffen Darmstadt -offene Klasse- | Herr Dirk Spryt | V1, Anw. Dt.Ch.VDH, CAC |
Willkommen auf dsgvo-gesetz.de. Hier finden Sie das offizielle PDF der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) in der aktuellen Version des ABl. L 119, 04.05.2016; ber. ABl. L 127, 23.05.2018 übersichtlich aufbereitet. Alle Artikel sind mit den passenden Erwägungsgründen und dem BDSG (neu) 2018 verknüpft. Die EU-DSGVO und das BDSG (neu) sind seit dem 25. Mai 2018 anwendbar. Den Text der EU-Datenschutz-Grundverordnung gibt es auf Deutsch sowie auf Englisch.
Kapitel 1 | – | 1 2 3 4 |
Kapitel 2 | – | 5 6 7 8 9 10 11 |
Kapitel 3 | – | 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 |
Kapitel 4 | – | 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 |
Kapitel 5 | – | 44 45 46 47 48 49 50 |
Kapitel 6 | – | 51 52 53 54 55 56 57 58 59 |
Kapitel 7 | – | 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 |
Kapitel 8 | – | 77 78 79 80 81 82 83 84 |
Kapitel 9 | – | 85 86 87 88 89 90 91 |
Kapitel 10 | – | 92 93 |
Kapitel 11 | – | 94 95 96 97 98 99 |
Hier finden Sie eine Auflistung aller Erwägungsgründe und das BDSG (neu). |
Kapitel 1Allgemeine BestimmungenArtikel 1Gegenstand und ZieleArtikel 2Sachlicher AnwendungsbereichArtikel 3Räumlicher AnwendungsbereichArtikel 4BegriffsbestimmungenKapitel 2GrundsätzeArtikel 5Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener DatenArtikel 6Rechtmäßigkeit der VerarbeitungArtikel 7Bedingungen für die EinwilligungArtikel 8Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der InformationsgesellschaftArtikel 9Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener DatenArtikel 10Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und StraftatenArtikel 11Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich istKapitel 3Rechte der betroffenen PersonAbschnitt 1Transparenz und ModalitätenArtikel 12Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen PersonAbschnitt 2Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen DatenArtikel 13Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen PersonArtikel 14Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurdenArtikel 15Auskunftsrecht der betroffenen PersonAbschnitt 3Berichtigung und LöschungArtikel 16Recht auf BerichtigungArtikel 17Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)Artikel 18Recht auf Einschränkung der VerarbeitungArtikel 19Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der VerarbeitungArtikel 20Recht auf DatenübertragbarkeitAbschnitt 4Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im EinzelfallArtikel 21WiderspruchsrechtArtikel 22Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich ProfilingAbschnitt 5BeschränkungenArtikel 23BeschränkungenKapitel 4Verantwortlicher und AuftragsverarbeiterAbschnitt 1Allgemeine PflichtenArtikel 24Verantwortung des für die Verarbeitung VerantwortlichenArtikel 25Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche VoreinstellungenArtikel 26Gemeinsam VerantwortlicheArtikel 27Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder AuftragsverarbeiternArtikel 28AuftragsverarbeiterArtikel 29Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des AuftragsverarbeitersArtikel 30Verzeichnis von VerarbeitungstätigkeitenArtikel 31Zusammenarbeit mit der AufsichtsbehördeAbschnitt 2Sicherheit personenbezogener DatenArtikel 32Sicherheit der VerarbeitungArtikel 33Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die AufsichtsbehördeArtikel 34Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen PersonAbschnitt 3Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige KonsultationArtikel 35Datenschutz-FolgenabschätzungArtikel 36Vorherige KonsultationAbschnitt 4DatenschutzbeauftragterArtikel 37Benennung eines DatenschutzbeauftragtenArtikel 38Stellung des DatenschutzbeauftragtenArtikel 39Aufgaben des DatenschutzbeauftragtenAbschnitt 5Verhaltensregeln und ZertifizierungArtikel 40VerhaltensregelnArtikel 41Überwachung der genehmigten VerhaltensregelnArtikel 42ZertifizierungArtikel 43ZertifizierungsstellenKapitel 5Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale OrganisationenArtikel 44Allgemeine Grundsätze der DatenübermittlungArtikel 45Datenübermittlung auf der Grundlage eines AngemessenheitsbeschlussesArtikel 46Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter GarantienArtikel 47Verbindliche interne DatenschutzvorschriftenArtikel 48Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder OffenlegungArtikel 49Ausnahmen für bestimmte FälleArtikel 50Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener DatenKapitel 6Unabhängige AufsichtsbehördenAbschnitt 1UnabhängigkeitArtikel 51AufsichtsbehördeArtikel 52UnabhängigkeitArtikel 53Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der AufsichtsbehördeArtikel 54Errichtung der AufsichtsbehördeAbschnitt 2Zuständigkeit, Aufgaben und BefugnisseArtikel 55ZuständigkeitArtikel 56Zuständigkeit der federführenden AufsichtsbehördeArtikel 57AufgabenArtikel 58BefugnisseArtikel 59TätigkeitsberichtKapitel 7Zusammenarbeit und KohärenzAbschnitt 1ZusammenarbeitArtikel 60Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und anderen betroffenen AufsichtsbehördenArtikel 61Gegenseitige AmtshilfeArtikel 62Gemeinsame Maßnahmen der AufsichtsbehördenAbschnitt 2KohärenzArtikel 63KohärenzverfahrenArtikel 64Stellungnahme des AusschussesArtikel 65Streitbeilegung durch den AusschussArtikel 66DringlichkeitsverfahrenArtikel 67InformationsaustauschAbschnitt 3Europäischer DatenschutzausschussArtikel 68Europäischer DatenschutzausschussArtikel 69UnabhängigkeitArtikel 70Aufgaben des AusschussesArtikel 71BerichterstattungArtikel 72VerfahrensweiseArtikel 73VorsitzArtikel 74Aufgaben des VorsitzesArtikel 75SekretariatArtikel 76VertraulichkeitKapitel 8Rechtsbehelfe, Haftung und SanktionenArtikel 77Recht auf Beschwerde bei einer AufsichtsbehördeArtikel 78Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine AufsichtsbehördeArtikel 79Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder AuftragsverarbeiterArtikel 80Vertretung von betroffenen PersonenArtikel 81Aussetzung des VerfahrensArtikel 82Haftung und Recht auf SchadenersatzArtikel 83Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von GeldbußenArtikel 84SanktionenKapitel 9Vorschriften für besondere VerarbeitungssituationenArtikel 85Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und InformationsfreiheitArtikel 86Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen DokumentenArtikel 87Verarbeitung der nationalen KennzifferArtikel 88Datenverarbeitung im BeschäftigungskontextArtikel 89Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen ZweckenArtikel 90GeheimhaltungspflichtenArtikel 91Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder GemeinschaftenKapitel 10Delegierte Rechtsakte und DurchführungsrechtsakteArtikel 92Ausübung der BefugnisübertragungArtikel 93AusschussverfahrenKapitel 11SchlussbestimmungenArtikel 94Aufhebung der Richtlinie 95/46/EGArtikel 95Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EGArtikel 96Verhältnis zu bereits geschlossenen ÜbereinkünftenArtikel 97Berichte der KommissionArtikel 98Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum DatenschutzArtikel 99Inkrafttreten und Anwendung
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Die Impressumspflicht ist die Pflicht, in Druckerzeugnissen und in Online-Veröffentlichungen ein Impressum zu führen. Darin werden zum Beispiel der Verlag und die Redaktion genannt. Bei Veröffentlichungen im World Wide Web spricht man von Anbieterkennzeichnung. Ebenso ist die Signatur bei E-Mails im Geschäftsverkehr gesetzlich verankert. Davon zu unterscheiden sind weitergehende Ausführungen, zum Beispiel zur Haftung oder zum Datenschutz, die als Disclaimer bezeichnet werden und deren rechtliche Wirksamkeit umstritten ist.
Im Jahr 1530 wurde eine allgemeine Impressumspflicht erstmals im Buchwesen im Heiligen Römischen Reich von dem Reichstag eingeführt.[1]
Die wesentliche Reform der deutschen Gesetzgebung im Bereich der Information und Kommunikation erfolgte durch das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz – IuKDG) vom 22. Juli 1997. Das Teledienstegesetz wurde als Artikel 1 verkündet.
Das Teledienstegesetz verankerte, dass jede gewerbliche wie auch geschäftsmäßige Webpräsenz im Internet eine Anbieterkennung enthalten muss. Unter den Begriff „geschäftsmäßig“ fielen auch alle stetigen, nicht-gewerblichen Angebote. Das alte Teledienstegesetz wurde zum 1. März 2007 durch das Telemediengesetz abgelöst.
Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung trat am 17. Mai 2010 in Kraft.
§ 312c BGB (Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen) und folgende Paragraphen sowie die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung – BGB-InfoV) bestimmen, dass ein Kunde sich vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags stets über die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers erkundigen darf.
Das Telemediengesetz trat zum 1. März 2007 in Kraft. § 5 TMG legt die folgenden allgemeinen Informationspflichten fest:
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung trat am 17. Mai 2010 aufgrund einer EU-Richtlinie in Kraft. Insbesondere regelt § 2:
§ 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen
(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
Die Landespressegesetze verlangen für bestimmte Erzeugnisse ein Impressum. Zum Beispiel fordert § 8 des Landespressegesetzes Nordrhein-Westfalen:
Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers, genannt sein. Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben.
Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) erweitert diese Bestimmungen auch für allgemeine Anbieter, die keinen Teledienst im engeren Sinn betreiben (§ 55 Abs. 1):
„Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Namen und Anschrift, bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.“
Hierbei ist etwa die Einstellung von Meinungsäußerungen in Foren nicht kennzeichnungspflichtig. In diesen Fällen sei über den Plattformanbieter sichergestellt, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt werden können. Eine Kennzeichnungspflicht würde ansonsten dazu führen, dass die Kommunikation unterbliebe[3] ähnlich wie bei einem Klarnamenzszwang im Internet.
Wie sich aus § 55 Abs. 1 RStV ergibt, trifft einen Anbieter somit nur dann keine Impressumspflicht, und er kann seine Webseite völlig anonym ins Internet stellen, wenn sein Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Hierunter zählen insbesondere Inhalte, die passwortgeschützt sind und deren Passwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wird, Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert oder wenn der Erfassung der Webseite durch Suchmaschinen in Metatags oder in einer robots.txt-Datei widersprochen wird und der Inhalt dem persönlichen Bereich entstammt.[4]
Die Verlinkung und der Inhalt des Impressums war immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Verfahren:
Eine Verletzung der Impressumpflicht kann neben wettbewerbsrechtlichen Folgen wie Abmahnung auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Bußgeld bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen § 16. Die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Delikte ist in den Bundesländern wie folgt geregelt:[15]
In Österreich sind die Informationspflichten für Anbieter von Inhalten auf Internetseiten in § 5 E-Commerce-Gesetz (ECG) geregelt:
(1) Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:1. seinen Namen oder seine Firma;2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
(2) Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise angeführt werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind.
(3) Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt.
Als „sonstige Informationspflichten“ sind § 24 Abs. 4 und § 25 MedienG sowie § 14 Abs. 1 UGB (Unternehmensgesetzbuch) zu erwähnen. § 14 Abs. 1 UGB bezieht sich neben Webseiten auch auf „alle Geschäftsbriefe und Bestellscheine, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind“ und gilt daher insbesondere auch für E-Mails.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht aus einem Ländercode und 8 bis 12 Ziffern, z. B.: AT U 12345678.
Sanktioniert wird die Missachtung der Impressumspflichten vom österreichischen Gesetzgeber als Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bedroht ist und von den Bezirksverwaltungsbehörden geahndet wird. Außerdem besteht die Gefahr, dass ein Mitbewerber einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen versucht, etwa wenn der Diensteanbieter eine unvollständige Telefonnummer aufführt oder eine solche, die keinen Kontakt zum Diensteanbieter vermittelt. Außerdem besteht die Gefahr, dass bestimmte Verbraucherschutzverbände im Wege der sogenannten Verbandsklage einen Unterlassungsanspruch durchsetzen könnten.
Zugleich empfiehlt es sich, auch beim Impressum die Barrierefreiheit zugunsten älterer oder körperlich behinderter Menschen zu beachten.
In der Schweiz besteht nach Art. 322 Strafgesetzbuch eine Impressumspflicht für Zeitungen und Zeitschriften. Diese müssen „in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben.“[16]
Ab 1. April 2012 wurde die Impressumspflicht auf bestimmte Webseiten ausgedehnt.[17] In Anlehnung an die europäische Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG)[18] schreibt Art. 3 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab diesem Datum vor, dass wer „Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet“, dabei „klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post“ machen muss.[19]
Basis für die Umsetzung in den Mitgliedsländern ist die Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), ABl. Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1.[20]
Situation in Deutschland
Situation in Österreich
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Ein Rasseportrait
Auf der Seite des DKBS kann man Folgendes nachlesen:
Eine Rasse – vier Varietäten
Vor mehr als 100 Jahren, genauer gesagt 1891, begann in Belgien die planmäßige Zucht des Belgischen Schäferhundes aus den dort bereits seit langem an den Schafherden arbeitenden Hüte- und Treibhunden.
Der Ursprung dieser Rasse sagt schon einiges über sie aus, denn als Hütehunde mussten die Belgier wendig und schnell sein, über große Intelligenz und eine rasche Auffassungsgabe sowie über schnelle Reaktionen verfügen, sie mussten ausdauernd und genügsam sein und obendrein noch in der Lage, mit den wechselnden Witterungsbedingungen in ihrem Ursprungsland zurecht zu kommen.
Temperamentvoll und bis ins hohe Alter spielfreudig, neugierig und anpassungsfähig, mit einer gehörigen Portion Schlitzohrigkeit– so präsentieren sich die Belgischen Schäferhunde heute.
Sie brauchen engen Familienkontakt – eignen sich deshalb auch nicht als Zwingerhunde – und sind Fremden gegenüber in der Regel neutral, das heißt weder aufdringlich noch ängstlich.
Mit ausgeprägter Mimik und deutlicher Körpersprache zeigen sie ihr Befinden.
Sie wollen sowohl geistig als auch körperlich ausgelastet und gefordert werden, sind sie doch nach wie vor Gebrauchshunde, die sich gerne sportlich betätigen.
Als Spätentwickler haben die Belgischen Schäferhunde eine lange Jugend und müssen von klein auf sorgfältig geprägt und sozialisiert werden. Positive Kontakte zu Menschen, anderen Hunden und anderen Tieren sind hierbei unerlässlich. Unsere verantwortungsvollen Züchter leisten hier bereits einen wesentlichen Beitrag, der aber seine Fortsetzung finden muss bei den neuen Besitzern des kleinen Belgiers.
Die Erziehung des Belgischen Schäferhundes, wenn sie mit Härte, Brutalität und übermäßigem Druck erfolgt, wird zum Scheitern verurteilt sein. Das Resultat wäre hierbei ein scheuer, verängstigter Hund, der durch seine Angst für sich selbst und seine Umwelt zur Belastung würde. Ähnlich unerfreuliche Folgen würde ein zu behütetes Aufwachsen mit sich bringen. Unerlässlich für die Erziehung sind statt dessen Ruhe und unerschütterliche liebevolle Konsequenz. Der Belgier will klug und mit Einfühlungsvermögen erzogen sein.
Äußerlich unterscheiden sich die Belgischen Schäferhunde in ihrem Haarkleid, welches sie vier verschiedenen Varietäten zuordnet, die ihre Namen von den Orten in Belgien beziehen, wo diese Varietät zu Anfang vermehrt gezüchtet wurde.
Groenendael und Tervueren sind die langhaarigen Vertreter des Belgischen Schäferhundes. Sie verfügen über ein üppiges, glänzendes Fell mit dichter Unterwolle. Das Deckhaar ist am Körper lang, im Gesicht und an den Vorderseiten der Läufe kurz und im Halsbereich länger, dort bildet es vor allem bei den Rüden einen opulenten Kragen.
Der Groenendael ist ganz schwarz, nur ein kleiner weißer Brustfleck wird toleriert sowie kleine weiße Abzeichen an den Zehen. (Das gilt laut Standard übrigens für alle vier Varietäten.)
Der Tervueren ist von rotbrauner Farbe mit schwarzer Maske und schwarzer Charbonnage. Mit Charbonnage ist der schwarze Anflug im Fell gemeint, der dadurch entsteht, dass die Haarspitzen schwarz sind – was den Eindruck vermittelt, als habe man dem Hund mit berußter Hand über das Fell gestrichen.
Außer in rotbraun, welches laut Standard die bevorzugte Farbe ist, kommt der Tervueren auch noch in allen Braunschattierungen bis hin zu beige oder grau vor – aber auch hier mit schwarzer Maske und Charbonnage.
Der Belgier ist in vielen Sparten zu Hause, sei es als reiner Familienhund oder als Begleiter beim Sport. Auch als Rettungshund ist er vielfach anzutreffen. Durch seinen Lerneifer ist er für viele Beschäftigungen zu begeistern und auch auf dem Agility-Parcours und dem Hundeplatz ist er mit großem Elan anzutreffen.