Ausstellungen und Auszeichnungen

DatumVeranstaltungRichter/ -inErgebnis
  19.05.2019Frühjahrssieger-Ausstellung Dortmund
-Jugendklasse-
Frau
Meike Krug
 V1, BOS,
Anw. Dt. Jug.Ch. VDH
Bester Junghund
  03.08.2019Internationale Rassehundausstellung Hude
-Jugendklasse-
Herr Günther Althoff  SG2  
  04.08.201911.Nationale Rassehundausstellung Hude
-Jugendklasse-
     V1, Anw. Dt. Jug.Ch. VDH
  05.10.2019Spezialzuchtschau des DKBS
Syke-Heiligenfelde
-Jugendklasse-
Herr
Tom Roozen
  V1, Anw. Dt. Jug.Ch. VDH
  22.10.2019   
Verleihung des Titels  
Deutscher Jugendchampion (VDH)  
  08.12.2019Internationale Rassehundausstellung
Kassel
-Zwischenklasse-
Frau
Meike Krug
  V3
  14.12.2019Jubiläums-Spezialzuchtausstellung des DKBS
Oer-Erkenschwick
-Zwischenklasse-
Frau
Saskia Vermeylen
  V1
   05.10.2020 DKBS Herbsttreffen Darmstadt
-offene Klasse-
 Herr
Dirk Spryt
 V1, Anw. Dt.Ch.VDH, CAC
     

DSGVO

Datenschutz-GrundverordnungDSGVO

Willkommen auf dsgvo-gesetz.de. Hier finden Sie das offizielle PDF der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) in der aktuellen Version des ABl. L 119, 04.05.2016; ber. ABl. L 127, 23.05.2018 übersichtlich aufbereitet. Alle Artikel sind mit den passenden Erwägungsgründen und dem BDSG (neu) 2018 verknüpft. Die EU-DSGVO und das BDSG (neu) sind seit dem 25. Mai 2018 anwendbar. Den Text der EU-Datenschutz-Grundverordnung gibt es auf Deutsch sowie auf Englisch.

Schnellzugriff

Kapitel 11  2  3  4
Kapitel 25  6  7  8  9  10  11
Kapitel 312  13  14  15  16  17  18  19  20  21  22  23
Kapitel 424  25  26  27  28  29  30  31  32  33  34  35  36  37  38  39  40  41  42  43
Kapitel 544  45  46  47  48  49  50
Kapitel 651  52  53  54  55  56  57  58  59
Kapitel 760  61  62  63  64  65  66  67  68  69  70  71  72  73  74  75  76
Kapitel 877  78  79  80  81  82  83  84
Kapitel 985  86  87  88  89  90  91
Kapitel 1092  93
Kapitel 1194  95  96  97  98  99
Hier finden Sie eine Auflistung aller Erwägungsgründe und das BDSG (neu).

Wichtige Themen

Inhaltsverzeichnis

Kapitel 1Allgemeine BestimmungenArtikel 1Gegenstand und ZieleArtikel 2Sachlicher AnwendungsbereichArtikel 3Räumlicher AnwendungsbereichArtikel 4BegriffsbestimmungenKapitel 2GrundsätzeArtikel 5Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener DatenArtikel 6Rechtmäßigkeit der VerarbeitungArtikel 7Bedingungen für die EinwilligungArtikel 8Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der InformationsgesellschaftArtikel 9Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener DatenArtikel 10Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und StraftatenArtikel 11Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich istKapitel 3Rechte der betroffenen PersonAbschnitt 1Transparenz und ModalitätenArtikel 12Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen PersonAbschnitt 2Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen DatenArtikel 13Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen PersonArtikel 14Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurdenArtikel 15Auskunftsrecht der betroffenen PersonAbschnitt 3Berichtigung und LöschungArtikel 16Recht auf BerichtigungArtikel 17Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)Artikel 18Recht auf Einschränkung der VerarbeitungArtikel 19Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der VerarbeitungArtikel 20Recht auf DatenübertragbarkeitAbschnitt 4Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im EinzelfallArtikel 21WiderspruchsrechtArtikel 22Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich ProfilingAbschnitt 5BeschränkungenArtikel 23BeschränkungenKapitel 4Verantwortlicher und AuftragsverarbeiterAbschnitt 1Allgemeine PflichtenArtikel 24Verantwortung des für die Verarbeitung VerantwortlichenArtikel 25Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche VoreinstellungenArtikel 26Gemeinsam VerantwortlicheArtikel 27Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder AuftragsverarbeiternArtikel 28AuftragsverarbeiterArtikel 29Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des AuftragsverarbeitersArtikel 30Verzeichnis von VerarbeitungstätigkeitenArtikel 31Zusammenarbeit mit der AufsichtsbehördeAbschnitt 2Sicherheit personenbezogener DatenArtikel 32Sicherheit der VerarbeitungArtikel 33Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die AufsichtsbehördeArtikel 34Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen PersonAbschnitt 3Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige KonsultationArtikel 35Datenschutz-FolgenabschätzungArtikel 36Vorherige KonsultationAbschnitt 4DatenschutzbeauftragterArtikel 37Benennung eines DatenschutzbeauftragtenArtikel 38Stellung des DatenschutzbeauftragtenArtikel 39Aufgaben des DatenschutzbeauftragtenAbschnitt 5Verhaltensregeln und ZertifizierungArtikel 40VerhaltensregelnArtikel 41Überwachung der genehmigten VerhaltensregelnArtikel 42ZertifizierungArtikel 43ZertifizierungsstellenKapitel 5Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale OrganisationenArtikel 44Allgemeine Grundsätze der DatenübermittlungArtikel 45Datenübermittlung auf der Grundlage eines AngemessenheitsbeschlussesArtikel 46Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter GarantienArtikel 47Verbindliche interne DatenschutzvorschriftenArtikel 48Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder OffenlegungArtikel 49Ausnahmen für bestimmte FälleArtikel 50Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener DatenKapitel 6Unabhängige AufsichtsbehördenAbschnitt 1UnabhängigkeitArtikel 51AufsichtsbehördeArtikel 52UnabhängigkeitArtikel 53Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der AufsichtsbehördeArtikel 54Errichtung der AufsichtsbehördeAbschnitt 2Zuständigkeit, Aufgaben und BefugnisseArtikel 55ZuständigkeitArtikel 56Zuständigkeit der federführenden AufsichtsbehördeArtikel 57AufgabenArtikel 58BefugnisseArtikel 59TätigkeitsberichtKapitel 7Zusammenarbeit und KohärenzAbschnitt 1ZusammenarbeitArtikel 60Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und anderen betroffenen AufsichtsbehördenArtikel 61Gegenseitige AmtshilfeArtikel 62Gemeinsame Maßnahmen der AufsichtsbehördenAbschnitt 2KohärenzArtikel 63KohärenzverfahrenArtikel 64Stellungnahme des AusschussesArtikel 65Streitbeilegung durch den AusschussArtikel 66DringlichkeitsverfahrenArtikel 67InformationsaustauschAbschnitt 3Europäischer DatenschutzausschussArtikel 68Europäischer DatenschutzausschussArtikel 69UnabhängigkeitArtikel 70Aufgaben des AusschussesArtikel 71BerichterstattungArtikel 72VerfahrensweiseArtikel 73VorsitzArtikel 74Aufgaben des VorsitzesArtikel 75SekretariatArtikel 76VertraulichkeitKapitel 8Rechtsbehelfe, Haftung und SanktionenArtikel 77Recht auf Beschwerde bei einer AufsichtsbehördeArtikel 78Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine AufsichtsbehördeArtikel 79Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder AuftragsverarbeiterArtikel 80Vertretung von betroffenen PersonenArtikel 81Aussetzung des VerfahrensArtikel 82Haftung und Recht auf SchadenersatzArtikel 83Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von GeldbußenArtikel 84SanktionenKapitel 9Vorschriften für besondere VerarbeitungssituationenArtikel 85Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und InformationsfreiheitArtikel 86Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen DokumentenArtikel 87Verarbeitung der nationalen KennzifferArtikel 88Datenverarbeitung im BeschäftigungskontextArtikel 89Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen ZweckenArtikel 90GeheimhaltungspflichtenArtikel 91Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder GemeinschaftenKapitel 10Delegierte Rechtsakte und DurchführungsrechtsakteArtikel 92Ausübung der BefugnisübertragungArtikel 93AusschussverfahrenKapitel 11SchlussbestimmungenArtikel 94Aufhebung der Richtlinie 95/46/EGArtikel 95Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EGArtikel 96Verhältnis zu bereits geschlossenen ÜbereinkünftenArtikel 97Berichte der KommissionArtikel 98Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum DatenschutzArtikel 99Inkrafttreten und Anwendung

Impressum

Impressumspflicht

Zur Navigation springenZur Suche springen

Die Impressumspflicht ist die Pflicht, in Druckerzeugnissen und in Online-Veröffentlichungen ein Impressum zu führen. Darin werden zum Beispiel der Verlag und die Redaktion genannt. Bei Veröffentlichungen im World Wide Web spricht man von Anbieterkennzeichnung. Ebenso ist die Signatur bei E-Mails im Geschäftsverkehr gesetzlich verankert. Davon zu unterscheiden sind weitergehende Ausführungen, zum Beispiel zur Haftung oder zum Datenschutz, die als Disclaimer bezeichnet werden und deren rechtliche Wirksamkeit umstritten ist.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Jahr 1530 wurde eine allgemeine Impressumspflicht erstmals im Buchwesen im Heiligen Römischen Reich von dem Reichstag eingeführt.[1]

Bundesrepublik Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die wesentliche Reform der deutschen Gesetzgebung im Bereich der Information und Kommunikation erfolgte durch das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz – IuKDG) vom 22. Juli 1997. Das Teledienstegesetz wurde als Artikel 1 verkündet.

Das Teledienstegesetz verankerte, dass jede gewerbliche wie auch geschäftsmäßige Webpräsenz im Internet eine Anbieterkennung enthalten muss. Unter den Begriff „geschäftsmäßig“ fielen auch alle stetigen, nicht-gewerblichen Angebote. Das alte Teledienstegesetz wurde zum 1. März 2007 durch das Telemediengesetz abgelöst.

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung trat am 17. Mai 2010 in Kraft.

Recht in der Bundesrepublik Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bürgerliches Gesetzbuch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 312c BGB (Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen) und folgende Paragraphen sowie die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung – BGB-InfoV) bestimmen, dass ein Kunde sich vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags stets über die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers erkundigen darf.

Telemediengesetz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Telemediengesetz trat zum 1. März 2007 in Kraft. § 5 TMG legt die folgenden allgemeinen Informationspflichten fest:

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
    • a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    • b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    • c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
  7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung trat am 17. Mai 2010 aufgrund einer EU-Richtlinie in Kraft. Insbesondere regelt § 2:

§ 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen

(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

  1. seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
  2. die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  3. falls er in ein solches eingetragen ist, das HandelsregisterVereinsregisterPartnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
  4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
  5. falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
  6. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
  7. die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  8. von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
  9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
  10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
  11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.[2]

Presserecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Landespressegesetze verlangen für bestimmte Erzeugnisse ein Impressum. Zum Beispiel fordert § 8 des Landespressegesetzes Nordrhein-Westfalen:

Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers, genannt sein. Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben.

Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) erweitert diese Bestimmungen auch für allgemeine Anbieter, die keinen Teledienst im engeren Sinn betreiben (§ 55 Abs. 1):

„Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Namen und Anschrift, bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.“

Hierbei ist etwa die Einstellung von Meinungsäußerungen in Foren nicht kennzeichnungspflichtig. In diesen Fällen sei über den Plattformanbieter sichergestellt, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt werden können. Eine Kennzeichnungspflicht würde ansonsten dazu führen, dass die Kommunikation unterbliebe[3] ähnlich wie bei einem Klarnamenzszwang im Internet.

Wie sich aus § 55 Abs. 1 RStV ergibt, trifft einen Anbieter somit nur dann keine Impressumspflicht, und er kann seine Webseite völlig anonym ins Internet stellen, wenn sein Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Hierunter zählen insbesondere Inhalte, die passwortgeschützt sind und deren Passwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wird, Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert oder wenn der Erfassung der Webseite durch Suchmaschinen in Metatags oder in einer robots.txt-Datei widersprochen wird und der Inhalt dem persönlichen Bereich entstammt.[4]

Grundsatzentscheidungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Verlinkung und der Inhalt des Impressums war immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Verfahren:

  • Das Oberlandesgericht Koblenz entschied am 25. April 2006[5] vor dem Hintergrund des Teledienstegesetzes, dass das Weglassen der zuständigen Aufsichtsbehörde keinen Verstoß darstellt, der nach dem Wettbewerbsrecht verfolgt werden könne, da es sich – nach Ansicht des Gerichts – um eine Bagatellverfehlung handele. Diese Entscheidung ist im Licht der UGP-Richtlinie 2005/29/EG allerdings nicht mehr haltbar: Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie legt nämlich fest, dass eine Irreführung durch Unterlassen von Informationen immer dann vorliegen muss, wenn im Gemeinschaftsrecht festgelegte Informationsanforderungen in der Kommunikation nicht beachtet werden. Von dieser Regelung darf auch nicht in nationalem Recht abgewichen werden, da die Richtlinie Vollharmonisierung bezweckt.[6] Die Regelung wurde daher Ende 2008 in § 5a Abs. 4 UWG umgesetzt. Die Pflicht zur Nennung der Aufsichtsbehörde in der Anbieterkennzeichnung ergibt sich wiederum aus der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG. Für einen „Bagatellverstoß“ ist daher kein Raum mehr.
     
  • In einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2006[7] wurde entschieden, dass es grundsätzlich ausreicht, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links (in diesem Fall: „Kontakt“ und „Impressum“) erreichbar ist.
     
  • Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 16. Oktober 2008[8], dass eine Telefonnummer nicht zwingend im Impressum eines Telemediendienstes angegeben werden muss. Es sei allerdings eine zweite Kontaktmöglichkeit anzugeben, die es ermöglicht, „schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren“[9]. Eine „elektronische Anfragemaske“, über die innerhalb einer Stunde Anfragen beantwortet werden, erfülle diese Bedingung.
     
  • Mit seinem Urteil vom 15. Dezember 2010 entschied das Landgericht Düsseldorf, dass sogenannte „Baustellen-Seiten“ ebenfalls kein Impressum brauchen. In dem Fall bestand der Internetauftritt lediglich aus einer einzigen Seite mit einem Hinweis, dass die Internetseite überarbeitet werde, und verwies den Besucher darauf, die Internetseite später zu besuchen. Die Richter stellten fest, dass „der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht den Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen“ hatte und somit keine Impressumspflicht gemäß § 5 Abs. 1 TMG besteht.[10] Die Entscheidung des LG Düsseldorf begegnete dabei erheblichen Bedenken und es wurde Berufung eingelegt, die nach einem richterlichen Hinweis des Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgenommen wurde. Dem gegenüber entschied das Landgericht Aschaffenburg im Urteil vom 3. April 2012 (AZ. 2 HK O 14/12), dass die Impressumspflicht auch für im Aufbau befindliche Internetseiten gilt, sofern der Internetauftritt bereits den Zweck hat, wirtschaftliche Interessen zu verfolgen.[11]
     
  • Bei einem gewerblich betriebenen Profil auf Facebook reicht es nicht aus, unter dem Reiter „Info“ auf die eigene Homepage zu verlinken, wo das Impressum abrufbar ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2013, Az. I-20 U 75/13).[12]
     
  • Es ist noch offen, wie das Impressum eines Benutzers bei XING rechtskonform gestaltet werden kann, das Urteil des Landgerichtes Stuttgart vom Juli 2014 zeigt dies auf.[13] In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird jedoch davon ausgegangen, dass Arbeitnehmer – anders als Selbstständige, wie z. B. Rechtsanwälte oder Steuerberater – regelmäßig nicht der Impressumspflicht unterliegen.[14]

Ordnungswidrigkeiten und Zuständigkeiten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Verletzung der Impressumpflicht kann neben wettbewerbsrechtlichen Folgen wie Abmahnung auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Bußgeld bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen § 16. Die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Delikte ist in den Bundesländern wie folgt geregelt:[15]

Recht in Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Österreich sind die Informationspflichten für Anbieter von Inhalten auf Internetseiten in § 5 E-Commerce-Gesetz (ECG) geregelt:

(1) Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:1. seinen Namen oder seine Firma;2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(2) Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise angeführt werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind.

(3) Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt.

Als „sonstige Informationspflichten“ sind § 24 Abs. 4 und § 25 MedienG sowie § 14 Abs. 1 UGB (Unternehmensgesetzbuch) zu erwähnen. § 14 Abs. 1 UGB bezieht sich neben Webseiten auch auf „alle Geschäftsbriefe und Bestellscheine, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind“ und gilt daher insbesondere auch für E-Mails.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht aus einem Ländercode und 8 bis 12 Ziffern, z. B.: AT U 12345678.

Sanktioniert wird die Missachtung der Impressumspflichten vom österreichischen Gesetzgeber als Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bedroht ist und von den Bezirksverwaltungsbehörden geahndet wird. Außerdem besteht die Gefahr, dass ein Mitbewerber einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen versucht, etwa wenn der Diensteanbieter eine unvollständige Telefonnummer aufführt oder eine solche, die keinen Kontakt zum Diensteanbieter vermittelt. Außerdem besteht die Gefahr, dass bestimmte Verbraucherschutzverbände im Wege der sogenannten Verbandsklage einen Unterlassungsanspruch durchsetzen könnten.

Zugleich empfiehlt es sich, auch beim Impressum die Barrierefreiheit zugunsten älterer oder körperlich behinderter Menschen zu beachten.

Recht in der Schweiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Schweiz besteht nach Art. 322 Strafgesetzbuch eine Impressumspflicht für Zeitungen und Zeitschriften. Diese müssen „in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben.“[16]

Ab 1. April 2012 wurde die Impressumspflicht auf bestimmte Webseiten ausgedehnt.[17] In Anlehnung an die europäische Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG)[18] schreibt Art. 3 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab diesem Datum vor, dass wer „Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet“, dabei „klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post“ machen muss.[19]

EU[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Basis für die Umsetzung in den Mitgliedsländern ist die Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), ABl. Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1.[20]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Situation in Deutschland

Situation in Österreich

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1.  Heinz Pürer, Johannes Raabe: Presse in Deutschland. 3. Auflage. UVK, Konstanz 2007, ISBN 978-3-8252-8334-6, S. 59 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  2.  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11
  3.  Landgericht Köln, Urteil vom 28. Dezember 2010, Az. 28 O 402/10.
  4.  Stephan Ott: Die Impressumspflicht nach § 5 TMG / § 55 RStV. (Memento vom 14. Juni 2012 im Internet Archive)
  5.  Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 25. April 2006, Az. 4 U 1587/05, Volltext (Memento vom 7. März 2016 im Internet Archive).
  6.  Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14. Januar 2010, Az. C-304/08, Volltext.
  7.  Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juli 2006, Az. I ZR 228/03, Volltext, „Anbieterkennzeichnung im Internet“.
  8.  EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008, Az. C-298/07, Volltext.
  9.  Richtlinie 2000/31/EG (PDF) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, Art. 5 Abs. 1
  10.  Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2010, Az. 12 O 312/10, Volltext, „Keine Impressumspflicht für Baustellenseite“.
  11.  Landgericht Aschaffenburg, Endurteil vom 3. April 2012, Az. 2 HK O 14/12, Impressumspflicht auch für im Aufbau befindliche Internetseiten.
  12.  Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2013, Az. I-20 U 75/13.
  13.  Lars Sobiraj: Xing-Impressum laut LG Stuttgart nicht rechtskonform. In: tarnkappe.info. 24. Juli 2014, abgerufen am 21. Februar 2017.
  14.  Thomas Haug: Informationspflichten bei Social Media-Präsenzen von Rechtsanwälten. NJW 2015, 661.
  15.  Bernd Lorenz, Aufsicht über die Telemedien, JurPC Web-Dok. 171/2010, Abs. 1 – 21 (mit Einzelnachweisen zu den jeweiligen Bundesländern)
  16.  Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 3221 Verletzung der Auskunftspflicht der Medien
  17.  Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Griffigere Mittel gegen unlautere Geschäftsmethoden, Bern, 12. Oktober 2011
  18.  Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG)
  19.  Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Stand: 1. Juli 2014, Art. 3 Abs. 1 Bst. s Ziff. 1
  20.  https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FEWG%5FRL%5F2000%5F31%2Fcont%2FEWG%5FRL%5F2000%5F31%2Ehtm

Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Der Belgische Schäferhund

Ein Rasseportrait

Auf der Seite des DKBS kann man Folgendes nachlesen:

Der Belgische Schäferhund

Eine Rasse – vier Varietäten

Vor mehr als 100 Jahren, genauer gesagt 1891, begann in Belgien die planmäßige Zucht des Belgischen Schäferhundes aus den dort bereits seit langem an den Schafherden arbeitenden Hüte- und Treibhunden.

Der Ursprung dieser Rasse sagt schon einiges über sie aus, denn als Hütehunde mussten die Belgier wendig und schnell sein, über große Intelligenz und eine rasche Auffassungsgabe sowie über schnelle Reaktionen verfügen, sie mussten ausdauernd und genügsam sein und obendrein noch in der Lage, mit den wechselnden Witterungsbedingungen in ihrem Ursprungsland zurecht zu kommen.

Temperamentvoll und bis ins hohe Alter spielfreudig, neugierig und anpassungsfähig, mit einer gehörigen Portion Schlitzohrigkeit– so präsentieren sich die Belgischen Schäferhunde heute.

Sie brauchen engen Familienkontakt – eignen sich deshalb auch nicht als Zwingerhunde – und sind Fremden gegenüber in der Regel neutral, das heißt weder aufdringlich noch ängstlich.

Mit ausgeprägter Mimik und deutlicher Körpersprache zeigen sie ihr Befinden.

Sie wollen sowohl geistig als auch körperlich ausgelastet und gefordert werden, sind sie doch nach wie vor Gebrauchshunde, die sich gerne sportlich betätigen.

Als Spätentwickler haben die Belgischen Schäferhunde eine lange Jugend und müssen von klein auf sorgfältig geprägt und sozialisiert werden. Positive Kontakte zu Menschen, anderen Hunden und anderen Tieren sind hierbei unerlässlich. Unsere verantwortungsvollen Züchter leisten hier bereits einen wesentlichen Beitrag, der aber seine Fortsetzung finden muss bei den neuen Besitzern des kleinen Belgiers.

Die Erziehung des Belgischen Schäferhundes, wenn sie mit Härte, Brutalität und übermäßigem Druck erfolgt, wird zum Scheitern verurteilt sein. Das Resultat wäre hierbei ein scheuer, verängstigter Hund, der durch seine Angst für sich selbst und seine Umwelt zur Belastung würde. Ähnlich unerfreuliche Folgen würde ein zu behütetes Aufwachsen mit sich bringen. Unerlässlich für die Erziehung sind statt dessen Ruhe und unerschütterliche liebevolle Konsequenz. Der Belgier will klug und mit Einfühlungsvermögen erzogen sein.

Äußerlich unterscheiden sich die Belgischen Schäferhunde in ihrem Haarkleid, welches sie vier verschiedenen Varietäten zuordnet, die ihre Namen von den Orten in Belgien beziehen, wo diese Varietät zu Anfang vermehrt gezüchtet wurde.

GROENENDAEL UND TERVUEREN

Groenendael und Tervueren sind die langhaarigen Vertreter des Belgischen Schäferhundes. Sie verfügen über ein üppiges, glänzendes Fell mit dichter Unterwolle. Das Deckhaar ist am Körper lang, im Gesicht und an den Vorderseiten der Läufe kurz und im Halsbereich länger, dort bildet es vor allem bei den Rüden einen opulenten Kragen.

Der Groenendael ist ganz schwarz, nur ein kleiner weißer Brustfleck wird toleriert sowie kleine weiße Abzeichen an den Zehen. (Das gilt laut Standard übrigens für alle vier Varietäten.)
Der Tervueren ist von rotbrauner Farbe mit schwarzer Maske und schwarzer Charbonnage. Mit Charbonnage ist der schwarze Anflug im Fell gemeint, der dadurch entsteht, dass die Haarspitzen schwarz sind – was den Eindruck vermittelt, als habe man dem Hund mit berußter Hand über das Fell gestrichen.

Außer in rotbraun, welches laut Standard die bevorzugte Farbe ist, kommt der Tervueren auch noch in allen Braunschattierungen bis hin zu beige oder grau vor – aber auch hier mit schwarzer Maske und Charbonnage.

Der Belgier ist in vielen Sparten zu Hause, sei es als reiner Familienhund oder als Begleiter beim Sport. Auch als Rettungshund ist er vielfach anzutreffen. Durch seinen Lerneifer ist er für viele Beschäftigungen zu begeistern und auch auf dem Agility-Parcours und dem Hundeplatz ist er mit großem Elan anzutreffen.