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Willkommen auf dsgvo-gesetz.de. Hier finden Sie das offizielle PDF der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) in der aktuellen Version des ABl. L 119, 04.05.2016; ber. ABl. L 127, 23.05.2018 übersichtlich aufbereitet. Alle Artikel sind mit den passenden Erwägungsgründen und dem BDSG (neu) 2018 verknüpft. Die EU-DSGVO und das BDSG (neu) sind seit dem 25. Mai 2018 anwendbar. Den Text der EU-Datenschutz-Grundverordnung gibt es auf Deutsch sowie auf Englisch.
Die Impressumspflicht ist die Pflicht, in Druckerzeugnissen und in Online-Veröffentlichungen ein Impressum zu führen. Darin werden zum Beispiel der Verlag und die Redaktion genannt. Bei Veröffentlichungen im World Wide Web spricht man von Anbieterkennzeichnung. Ebenso ist die Signatur bei E-Mails im Geschäftsverkehr gesetzlich verankert. Davon zu unterscheiden sind weitergehende Ausführungen, zum Beispiel zur Haftung oder zum Datenschutz, die als Disclaimer bezeichnet werden und deren rechtliche Wirksamkeit umstritten ist.
Das Teledienstegesetz verankerte, dass jede gewerbliche wie auch geschäftsmäßige Webpräsenz im Internet eine Anbieterkennung enthalten muss. Unter den Begriff „geschäftsmäßig“ fielen auch alle stetigen, nicht-gewerblichen Angebote. Das alte Teledienstegesetz wurde zum 1. März 2007 durch das Telemediengesetz abgelöst.
Das Telemediengesetz trat zum 1. März 2007 in Kraft. § 5 TMG legt die folgenden allgemeinen Informationspflichten fest:
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen
(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.[2]
Die Landespressegesetze verlangen für bestimmte Erzeugnisse ein Impressum. Zum Beispiel fordert § 8 des Landespressegesetzes Nordrhein-Westfalen:
Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers, genannt sein. Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben.
Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) erweitert diese Bestimmungen auch für allgemeine Anbieter, die keinen Teledienst im engeren Sinn betreiben (§ 55 Abs. 1):
„Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Namen und Anschrift, bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.“
Hierbei ist etwa die Einstellung von Meinungsäußerungen in Foren nicht kennzeichnungspflichtig. In diesen Fällen sei über den Plattformanbieter sichergestellt, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt werden können. Eine Kennzeichnungspflicht würde ansonsten dazu führen, dass die Kommunikation unterbliebe[3] ähnlich wie bei einem Klarnamenzszwang im Internet.
Wie sich aus § 55 Abs. 1 RStV ergibt, trifft einen Anbieter somit nur dann keine Impressumspflicht, und er kann seine Webseite völlig anonym ins Internet stellen, wenn sein Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Hierunter zählen insbesondere Inhalte, die passwortgeschützt sind und deren Passwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wird, Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert oder wenn der Erfassung der Webseite durch Suchmaschinen in Metatags oder in einer robots.txt-Datei widersprochen wird und der Inhalt dem persönlichen Bereich entstammt.[4]
Die Verlinkung und der Inhalt des Impressums war immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Verfahren:
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied am 25. April 2006[5] vor dem Hintergrund des Teledienstegesetzes, dass das Weglassen der zuständigen Aufsichtsbehörde keinen Verstoß darstellt, der nach dem Wettbewerbsrecht verfolgt werden könne, da es sich – nach Ansicht des Gerichts – um eine Bagatellverfehlung handele. Diese Entscheidung ist im Licht der UGP-Richtlinie 2005/29/EG allerdings nicht mehr haltbar: Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie legt nämlich fest, dass eine Irreführung durch Unterlassen von Informationen immer dann vorliegen muss, wenn im Gemeinschaftsrecht festgelegte Informationsanforderungen in der Kommunikation nicht beachtet werden. Von dieser Regelung darf auch nicht in nationalem Recht abgewichen werden, da die Richtlinie Vollharmonisierung bezweckt.[6] Die Regelung wurde daher Ende 2008 in § 5a Abs. 4 UWG umgesetzt. Die Pflicht zur Nennung der Aufsichtsbehörde in der Anbieterkennzeichnung ergibt sich wiederum aus der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG. Für einen „Bagatellverstoß“ ist daher kein Raum mehr.
In einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2006[7] wurde entschieden, dass es grundsätzlich ausreicht, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links (in diesem Fall: „Kontakt“ und „Impressum“) erreichbar ist.
Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 16. Oktober 2008[8], dass eine Telefonnummer nicht zwingend im Impressum eines Telemediendienstes angegeben werden muss. Es sei allerdings eine zweite Kontaktmöglichkeit anzugeben, die es ermöglicht, „schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren“[9]. Eine „elektronische Anfragemaske“, über die innerhalb einer Stunde Anfragen beantwortet werden, erfülle diese Bedingung.
Mit seinem Urteil vom 15. Dezember 2010 entschied das Landgericht Düsseldorf, dass sogenannte „Baustellen-Seiten“ ebenfalls kein Impressum brauchen. In dem Fall bestand der Internetauftritt lediglich aus einer einzigen Seite mit einem Hinweis, dass die Internetseite überarbeitet werde, und verwies den Besucher darauf, die Internetseite später zu besuchen. Die Richter stellten fest, dass „der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht den Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen“ hatte und somit keine Impressumspflicht gemäß § 5 Abs. 1 TMG besteht.[10] Die Entscheidung des LG Düsseldorf begegnete dabei erheblichen Bedenken und es wurde Berufung eingelegt, die nach einem richterlichen Hinweis des Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgenommen wurde. Dem gegenüber entschied das Landgericht Aschaffenburg im Urteil vom 3. April 2012 (AZ. 2 HK O 14/12), dass die Impressumspflicht auch für im Aufbau befindliche Internetseiten gilt, sofern der Internetauftritt bereits den Zweck hat, wirtschaftliche Interessen zu verfolgen.[11]
Bei einem gewerblich betriebenen Profil auf Facebook reicht es nicht aus, unter dem Reiter „Info“ auf die eigene Homepage zu verlinken, wo das Impressum abrufbar ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2013, Az. I-20 U 75/13).[12]
Es ist noch offen, wie das Impressum eines Benutzers bei XING rechtskonform gestaltet werden kann, das Urteil des Landgerichtes Stuttgart vom Juli 2014 zeigt dies auf.[13] In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird jedoch davon ausgegangen, dass Arbeitnehmer – anders als Selbstständige, wie z. B. Rechtsanwälte oder Steuerberater – regelmäßig nicht der Impressumspflicht unterliegen.[14]
Eine Verletzung der Impressumpflicht kann neben wettbewerbsrechtlichen Folgen wie Abmahnung auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Bußgeld bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen § 16. Die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Delikte ist in den Bundesländern wie folgt geregelt:[15]
In Österreich sind die Informationspflichten für Anbieter von Inhalten auf Internetseiten in § 5E-Commerce-Gesetz (ECG) geregelt:
(1) Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:1. seinen Namen oder seine Firma;2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
(2) Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise angeführt werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind.
Als „sonstige Informationspflichten“ sind § 24 Abs. 4 und § 25 MedienG sowie § 14 Abs. 1 UGB (Unternehmensgesetzbuch) zu erwähnen. § 14 Abs. 1 UGB bezieht sich neben Webseiten auch auf „alle Geschäftsbriefe und Bestellscheine, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind“ und gilt daher insbesondere auch für E-Mails.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht aus einem Ländercode und 8 bis 12 Ziffern, z. B.: AT U 12345678.
Sanktioniert wird die Missachtung der Impressumspflichten vom österreichischen Gesetzgeber als Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bedroht ist und von den Bezirksverwaltungsbehörden geahndet wird. Außerdem besteht die Gefahr, dass ein Mitbewerber einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen versucht, etwa wenn der Diensteanbieter eine unvollständige Telefonnummer aufführt oder eine solche, die keinen Kontakt zum Diensteanbieter vermittelt. Außerdem besteht die Gefahr, dass bestimmte Verbraucherschutzverbände im Wege der sogenannten Verbandsklage einen Unterlassungsanspruch durchsetzen könnten.
Zugleich empfiehlt es sich, auch beim Impressum die Barrierefreiheit zugunsten älterer oder körperlich behinderter Menschen zu beachten.
In der Schweiz besteht nach Art. 322 Strafgesetzbuch eine Impressumspflicht für Zeitungen und Zeitschriften. Diese müssen „in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben.“[16]
Ab 1. April 2012 wurde die Impressumspflicht auf bestimmte Webseiten ausgedehnt.[17] In Anlehnung an die europäische Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG)[18] schreibt Art. 3 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab diesem Datum vor, dass wer „Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet“, dabei „klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post“ machen muss.[19]
Basis für die Umsetzung in den Mitgliedsländern ist die Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), ABl. Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1.[20]
↑Richtlinie 2000/31/EG (PDF) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, Art. 5 Abs. 1